Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst

EBBAusbV 2004

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebsdienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:

1.
Fahrweg,
2.
Lokführer und Transport.
§ 2